1. August – Bundesfeier

14.07.2020

Am 1.8. ist der Nationalfeiertag der Schweiz. Von offizieller Seite wird dieser Tag auch als Bundesfeier, Schweizer Bundesfeiertag oder einfach nur als 1.8. bezeichnet. Im August des Jahres 1291 wurde der sogenannte Bundesbrief abgeschlossen. Der Bundesbrief gilt als Gründungsurkunde der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Und genau diesem Ereignis wird am Schweizer Bundesfeiertag gedenkt. Der 1.8. ist landesweit ein gesetzlicher Feiertag und somit arbeitsfrei.

Festlichkeiten

Sei es das man traditionell in den. 1. August hineinfeiert oder den gesamten 1. August dem Nationalfeiertag der Schweiz Ehre gebührt. Eins ist allen bewusst. Dieser Tag muss gefeiert werden.

Man schmückt am Bundesfeiertag das eigene Daheim mit der Schweizer Nationalflagge oder den Kantons- sowie Gemeindefahnen. Die Beflaggung öffentlicher Gebäude, Strassen und Plätze ist meist gesetzlich vorgeschrieben und wird entsprechend umgesetzt.
Landesweit läuten um 20 Uhr am Bundesfeiertag der Schweiz alle Kirchenglocken und ab Einbruch der Dunkelheit werden Feuerwerke als Abschluss der Feierlichkeiten gezündet. Auf vielen Berggipfeln und Anhöhen erleuchten außerdem meterhohe, brennende Holzkegel die Nacht der Bundesfeier, die auch als Augustfeuer bekannt sind.

Häufig wird auch privat der sommerliche Anlass genutzt, um mit Freunden und Familie einen schönen Tag geniessen zu können. Da der Sommer um diese Zeit meist mit schönem Wetter nach draussen lockt, liegt meist überall der Duft eines herrlichen Barbecues in der Luft. Angestossen wird mit Prosecco, Bier oder Wein. Natürlich dürfen für Kinder und Autofahrer alkoholfreie Getränke nicht fehlen.

Wie wäre es mal mit einem sommerlich erfrischenden Cocktail ohne Alkohol zur Begrüssung der Gäste. Jeder wird sich bei den heissen Temperaturen über eine erste Erfrischung freuen.

Zitronen Granizado

Zutaten für 3 Personen

200 ml Zitronensaft

80 g Zucker

300 g Eiswürfel

Minzblättchen

Zubereitung

Zitronensaft und Zucker verrühren, bis dass sich der Zucker vollständig aufgelöst hat. Im Anschluss die Eiswürfel und den Zitronensaft in einen Mixer geben. Auf höchster Stufe mixen, bis ein Gemisch aus kleinen Eisstücken und klein wenig Flüssigkeit entsteht. Das ganze nun in Gläsern anrichten und mit Minzblättern dekorieren. Und warum nicht die Getränke auf passenden Untersetzern servieren.

Und solltet Ihr zu Festlichkeiten eingeladen werden, schaut doch einfach im Shop nach einem kleinen Mitbringsel.

Nun wünsche ich Euch eine gute Vorbereitung für den 1. August und geniesst die Zeit mit Eurer Familie und Freunden.

Eure Wunscherfüllerin

Bundesbrief von 1291

In Gottes Namen. Das öffentliche Ansehen und Wohl erfordert, dass Friedensordnungen dauernde Geltung gegeben werde.

Darum haben alle Leute der Talschaft Uri, die Gesamtheit des Tales Schwyz und die Gemeinde der Leute der unteren Talschaft von Unterwalden im Hinblick auf die Arglist der Zeit zu ihrem besseren Schutz und zu ihrer Erhaltung einander Beistand, Rat und Förderung mit Leib und Gut innerhalb ihrer Täler und ausserhalb nach ihrem ganzen Vermögen zugesagt gegen alle und jeden, die ihnen oder jemand aus ihnen Gewalt oder Unrecht an Leib oder Gut antun.

Und auf jeden Fall hat jede Gemeinde der andern Beistand auf eigene Kosten zur Abwehr und Vergeltung von böswilligem Angriff und Unrecht eidlich gelobt in Erneuerung des alten, eidlich bekräftigten Bundes, — jedoch in der Weise, dass jeder nach seinem Stand seinem Herren geziemend dienen soll.

Wir haben auch einhellig gelobt und festgesetzt, dass wir in den Tälern durchaus keinen Richter, der das Amt irgendwie um Geld oder Geldeswert erworben hat oder nicht unser Einwohner oder Landmann ist, annehmen sollen.

Entsteht Streit unter Eidgenossen, so sollen die Einsichtigsten unter ihnen vermitteln und dem Teil, der den Spruch zurückweist, die anderen entgegentreten.

Vor allem ist bestimmt, dass, wer einen andern böswillig, ohne Schuld, tötet, wenn er nicht seine Unschuld erweisen kann, darum sein Leben verlieren soll und, falls er entwichen ist, niemals zurückkehren darf. Wer ihn aufnimmt und schützt, ist aus dem Land zu verweisen, bis ihn die Eidgenossen zurückrufen.

Schädigt einer einen Eidgenossen durch Brand, so darf er nimmermehr als Landmann geachtet werden, und wer ihn in den Tälern hegt und schützt, ist dem Geschädigten ersatzpflichtig.

Wer einen der Eidgenossen beraubt oder irgendwie schädigt, dessen Gut in den Tälern soll für den Schadenersatz haften.

Niemand soll einen andern, ausser einen anerkannten Schuldner oder Bürgen, pfänden und auch dann nur mit Erlaubnis seines Richters.

Im übrigen soll jeder seinem Richter gehorchen und, wo nötig, den Richter im Tal, vor dem er zu antworten hat, bezeichnen.

Gehorcht einer dem Gericht nicht und es kommt ein Eidgenosse dadurch zu Schaden, so habe alle andern jenen zur Genugtuung anzuhalten.

Entsteht Krieg oder Zwietracht zwischen Eidgenossen und will ein Teil sich dem Rechtspruch oder der Gutmachung entziehen, so sind die Eidgenossen gehalten, den andern zu schützen.

Diese Ordnungen sollen, so Gott will, dauernden Bestand haben. Zu Urkund dessen ist auf Verlangen der Vorgenannten diese Urkunde gefertigt und mit den Siegeln der drei vorgenannten Gemeinden und Täler bekräftigt worden. Geschehen im Jahre des Herrn 1291 zu Anfang des Monats August.
Zu Urkund dessen ist auf Verlangen der Vorgenannten diese Urkunde gefertigt und mit den Siegeln der drei vorgenannten Gemeinden und Täler bekräftigt worden. Geschehen im Jahre des Herrn 1291 zu Anfang des Monats August.

Quelle:

https://www.bundesfeier.ch/etc/bundesbrief-von-1291

Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Abt. 1, Urkunden Bd., 1 Aarau 1933.

 

 

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